Gewerblicher Rechtsschutz

Der Schutz des geistigen Eigentums und das Wettbewerbsrecht sind mein Aufgabenbereich.

Es fängt mit einer Idee an. Aber kann man diese gegen Dritte schützen? Und wenn ja, wann und wie? Die richtige Schutzrechtsstrategie ist das A und O.

Ich vertrete Mandanten in den Bereichen:

Ich biete Ihnen eine umfassende Beratung, Unterstützung und außergerichtliche als auch gerichtliche Vertretung. Ich begleite Sie also auf dem gesamten Weg angefangen

  • mit dem Erwerb und Schutz von Markenrechten, Geschmacksmusterrechten und Urheberrechten,
  • Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen,
  • Verteidigung gegen Angriffe Dritter,
  • Verteidigung gegen Angriffe wegen der Verletzung des Wettbewerbsrecht,
  • Schutz gegen wettbewerbswidriges Verhalten eines Konkurrenten
  • bis hin zur Verwertung Ihrer Schutzrechte.

Das Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht sind materiell als auch prozessual sehr komplex. Oft ist die richtige Taktik entscheidend.

Den Grundstein für diese spezielle Ausrichtung legte ich bereits im Studium an der FU Berlin. Seit meiner Zulassung als Rechtsanwältin 2003 beschäftige ich mich vertieft mit dem Rechtsgebiet des gewerblichen Rechtschutzes. 2006 absolvierte ich den Fachanwaltslehrgang für den gewerblichen Rechtsschutz.

Meine Erfahrungen und Kenntnisse vertiefe ich ständig durch den regelmäßigen Besuch von Fortbildungsveranstaltungen. So bin ich für Sie immer auf dem Laufenden und kann Sie qualifiziert beraten und vertreten.

Markenrecht

Mit einer Marke machen Sie Ihr Produkt oder Ihre Dienstleistung von anderen Produkten und Dienstleistungen unterscheidbar. Die Marke verleiht Ihnen ein exklusives Recht, welches, wenn es entsprechend verlängert wird, ewig wehrt.

Das Markengesetz regelt nicht nur den Schutz der Marken, sondern auch den der sonstigen Kennzeichen, also geschäftliche Bezeichnungen und geografische Herkunftsangaben..

Markenschutz entsteht in erster Linie durch die Anmeldung und Eintragung ins Markenregister. Außer durch Eintragung können Schutzrechte an einer Marke unter bestimmten Voraussetzungen auch durch Benutzung erworben werden oder durch die notorische Bekanntheit einer Marke entstehen.

Bei der Markenanmeldung ist die Ausarbeitung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, welcher die Prüfung der Schutzfähigkeit und die Durchführung von Ähnlichkeitsrecherchen bezüglich fremder vorrangiger Schutzrechte vorausgeht, entscheidend.

Das Kennzeichenrecht ist vom Prinzip der Priorität geprägt. Das heißt: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“ Das ältere Recht hat Vorrang vor dem jüngeren Recht.

Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt persönliche geistige Schöpfungen, bestimmte verwandte Schutzrechte (z.B. Lichtbilder) und Leistungen der Tonträger- und Datenbankhersteller.

Das Urheberrecht entsteht von selbst, d.h. durch den Schöpfungsakt. Eine Registrierung oder Anmeldung ist nicht erforderlich. Allerdings hat das Urheberrecht auch Schranken, und zwar nicht nur inhaltliche, sondern auch zeitliche.

Wettbewerbsrecht

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist das Herzstück im Wettbewerbsrecht. Das UWG dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen, die geeignet sind, die Interessen des soeben genannten Personenkreises spürbar zu beeinträchtigen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

Dazu gehören geschäftliche Handlungen, die dazu führen, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen, um ihn so zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.

Beispielhaft zu nennen sind dabei die Irreführung, das Ausnutzen der geschäftlichen Unerfahrenheit von Verbrauchern, die Verschleierung des Werbecharakters, die nicht klare und eindeutige Angabe von Bedingungen für Preisnachlässe, Zugaben und Geschenken, als auch Preisausschreiben und Gewinnspielen, die Herabsetzung und Verunglimpfung von Konkurrenten und die gezielte Behinderung von Konkurrenten.

Normiert ist zudem der Schutz gegen die Nachahmung von Waren und Dienstleistungen. Die vergleichende Werbung ist geregelt; ebenso die Belästigung von Marktteilnehmern durch die sogenannte Kaltakquise, also unerbetene E-Mail-/ Telefon- und Telefaxwerbung.

In § 4 Nr. 11 UWG ist normiert, dass derjenige unlauter handelt, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Fast jedes unternehmerische Verhalten wird so dem Wettbewerbsrecht unterworfen, insbesondere die Verwendung von AGBs.

„Internetrecht“

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Denn auch dort gelten die Gesetze, die wir aus dem „normalen“ Leben kennen. Auch hier gelten also insbesondere das Zivilrecht, das Recht des gewerblichen Rechtsschutzes und das Wettbewerbsrecht. Die bestehenden Vorschriften werden also auf die Rechtsbeziehungen im Internet angewandt. Dabei entwickeln sich die technischen Möglichkeiten schnell, so dass das Gesetz teilweise „hinterherhinkt“. Die Schwierigkeit besteht dann darin, die Zulässigkeit des Verhaltens anhand der vorhandenen Vorschriften zu überprüfen.

Sie lieben also das „world wide web“? Sie sind auf diversen Internetplattformen – wie www.ebay.de oder amazon.de – aktiv, haben sogar selbst einen eigenen Internetauftritt (ggf. mit eigenen AGBs); tauschen Musik oder Filme über sogenannte Tauschbörsen im Internet und nutzen Fotos Dritter oder Stadtplanausschnitte, damit man Sie leichter findet? Vorsicht.

Rechteinhaber, Konkurrenten oder anspruchsberechtigte Institutionen können Sie „finden“ und – kostenintensiv - abmahnen. Fehler können schnell über Google & Co. gefunden werden. Um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, müssen Internetauftritte daher rechtssicher gestaltet sein. Dies betrifft insbesondere die AGBs, die Erfüllung einer Vielzahl von Informationspflichten, wozu auch eine korrekte Widerrufsbelehrung gehört.

Aus den Filesharing-Abmahnungen ergibt sich z.B., welches Unternehmen oder welche Person von der abmahnenden Kanzlei vertreten wird bzw. wessen Rechte verletzt sein sollen; die Rechtsverletzung wird benannt, als auch um welches Musik- oder Filmwerk es sich handeln soll und zu welchem Zeitpunkt ein Verstoß unter einer bestimmten IP-Adresse festgestellt worden ist.

Ziel einer Abmahnung ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verbunden mit der Abgabe eines Vertragsstrafeversprechens durch den Verletzer.

Im Fall der berechtigten Abmahnung muss der Verletzer für die entstandenen Anwaltsgebühren aufkommen.

Im Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht sind nur bestimmte Personenkreise berechtigt, andere Personen wegen Rechtsverletzungen in Anspruch (Unterlassung, Auskunft, Schadenersatz etc.) zu nehmen.

Im Wettbewerbsrecht dürfen nur Mitbewerber, unter Erfüllung besonderer gesetzlicher Voraussetzungen rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, qualifizierte Einrichtungen, die Industrie- und Handelskammern oder die Handwerkskammern abmahnen.

Im Marken- als auch im Urheberrecht darf ebenfalls nur der Rechtsinhaber Ansprüche geltend machen. Das kann der Urheber bzw. Markeninhaber oder auch eine dritte Person sein, auf die Nutzungsrechte übertragen worden sind.

Sollten Sie eine gegen Sie gerichtete Abmahnung für unberechtigt halten, befürchten jedoch ein gerichtliches Verfahren, kann eine sogenannte Schutzschrift eingereicht werden. Diese muss das Gericht im Falle der tatsächlichen Beantragung einer einstweiligen Verfügung durch die Gegenseite beachten. Im besten Fall wird der Antrag der Gegenseite zurückgewiesen. Zumindest kann i.d.R. verhindert werden, dass eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung ergeht.

Die Schutzschrift muss beim zuständigen Gericht eingereicht werden, also bei dem Gericht, wo der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingeht. Gerade bei Wettbewerbsverstößen im Internet ist jedes Gericht zuständig, bei dem die entsprechende wettbewerbswidrige Internetseite aufgerufen werden kann. Der Gegner kann sich also aussuchen, welches Gericht er anruft.

Die Gefahr, das „falsche“ Gericht zu involvieren, ist durch das von der Landesjustizverwaltung Hessen geführte zentrale, länderübergreifende elektronische Register für Schutzschriften, auf das alle Gerichte über ein automatisiertes Abrufverfahren zugreifen können, minimiert.

Diana Kutschke
RAin Kutschke